Satzung


SATZUNG der "Tierschutzinitiative Canispro e.V." gemäß Mitgliederversammlung vom 03.07.2010

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Tierschutzinitiative Canispro
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 89284 Pfaffenhofen, wo er in das
Vereinsregister eingetragen werden soll.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Tierschutz und die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere, Nutztiere, als auch für die in Freiheit lebenden Tiere.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufklärung, Belehrung der Allgemeinheit, um dadurch das Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, zu fördern und deren Wohlergehen und insbesondere deren artgerechte Haltung durch den Menschen fördern.
  • Vorbeugende Maßnahmen zur Gesunderhaltung von freilebenden Haustieren, insbesondere durch Sterilisation/Kastration, Schutzimpfungen, Einrichtung von Futterplätzen für Hunde und Katzen und die tierärztliche Versorgung von schwer kranken oder verletzen Tieren.
  • Vermittlung von herrenlosen und auf- oder abgegebenen Tieren
  • Verhütung von Tierquälerei, Tiermissbrauch und Tiermisshandlung sowie Veranlassung gegebenenfalls strafrechtlicher Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters.
  • Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare, sowie über Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Medien.
  • Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung.



§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • der Vorstand sowie
  • die Mitgliederversammlung

 

 

II. Mitgliedschaft

§ 6 Allgemeines
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder
juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der
Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und sind
bereit, diese zu unterstützen.
Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.

§ 7 Mitglieder
(1) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell.
(2) Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung des
Vereinszwecks. Jede natürliche Person kann aktives Mitglied sein.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist beim Vorstand zu
beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
Antragsberechtigt sind die aktiven Mitglieder des Vereins.

§ 8 Anmeldung zur Mitgliedschaft
(1) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim Vorsitzenden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme als aktives Mitglied ist beim Vorstand gesondert zu
beantragen, der nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
(3) Eine Ablehnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die
Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht
begründet werden.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstands
über die Aufnahme des Mitglieds.
(2) Die erworbene Mitgliedschaft beginnt,
(a) für Fördermitglieder durch schriftliche Beitrittserklärung
(b) für aktive Mitglieder, sobald das aufzunehmende Mitglied
seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den
Verein geleistet hat.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden
Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden
Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr binnen 14 Tagen nach
Aufnahme bzw. Beitritt voll zu entrichten.
Bei Eintritt im letzten Quartal des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag
für das laufende Jahr freiwillig.
(2) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller
von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
(3) Der Austritt eines Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des
Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung
an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig, insbesondere
wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise
gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstoßen hat oder mit
seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt
bekannt gegebene Anschrift länger als einen Monat in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung.


III. Vorstand

§ 12 Vorstand und Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem
zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
(2) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt und ist von der
Beschränkung des § 181 BGB (Selbstkontraktion) befreit.
(3) Im Innenverhältnis ist die Zustimmung von einem weiteren
Vorstandsmitglied erforderlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.

§ 13 Vorstandssitzung
(1) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder fernschriftlich auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
einzuberufen.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage.
(3) Der Vorstand fasst nach schriftlicher oder fernmündlicher
Verständigung Beschlüsse, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich
Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung
beantragt.
(4) Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen
Verfahren (Abs. 3) abgestimmt wird.
(5) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu
festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das
Abstimmungsergebnis zu enthalten.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Buchführung;
  •  Erstellung eines Jahresberichts; Beschlussfassung über Aufnahme und Löschung von Mitgliedern



IV. Mitgliederversammlung

§ 15 Einberufung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle fünf Jahre, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Wahlberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Die aktiven Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann per Post, Fax und E-Mail an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Adresse erfolgen.
(3) Der Vorstand kann zudem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt (BGB § 37).

§ 16 Zuständigkeit und Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte,
  • die Genehmigung der Jahresrechnungen,
  • Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl der Kassenprüfer sowie
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • sonstige in Gesetz oder Satzung übertragene Aufgaben.


(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Dies gilt auch für Wahlen.
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Anträge auf Zulassung einer geheimen Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten außer bei Wahlen, wo sie auf Antrag stattfindet.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Anträge
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens      
einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher                
Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über     
Anträge auf Ergänzung der Tagessordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt  
die Mitgliederversammlung.
(2) Anträge auf Satzungsänderung können während der
Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungs-
Änderungen und Anträge auf Änderungen der Beitragshöhe sind
nur möglich, wenn den Mitgliedern auch die Texte – redaktionelle   
Änderungen ausgenommen - spätestens 14 Tage vor der
Versammlung der beabsichtigten Satzungsänderungen 
sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben
worden sind.

 

 

V. Wahlen

§ 18 Allgemeines
(1) Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden
Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus
dieser Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen aktives
Mitglied des Vereins sein.

(2) Die Amtszeit ist auf fünf Jahre begrenzt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Amtsträgers hat sobald wie möglich eine
Neuwahl zu erfolgen.

§ 19 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
fünf Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
und auf Antrag geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten
Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des
Vorstandes kommissarisch übernommen. Gleiches gilt,
wenn bei der Vorstandswahl ein Amt von der
Mitgliederversammlung nicht besetzt wird.
(2) Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem
Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und einem
Wahlhelfer. Der Wahlausschuss wird von der Mitglieder-
versammlung bestimmt.

§ 20 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von fünf Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 12 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer muss jährlich einmal erfolgen und  erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis sind die aktiven Mitglieder jährlich schriftlich zu unterrichten.

 


VI. Vereinsvermögen, Auflösung

§ 21 Verwaltung
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister (Kassenwart)
verwaltet.
(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsver-
mögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist den Mitgliedern
jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des
Vereinsvermögens verpflichtet.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit
über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der
Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen
Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller aktiven Mitglieder erforderlich.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats seit der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Für die Einladung gilt  § 15 entsprechend. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretende Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den:

Club Gos d’Atura Català Deutschland e.V., eingetragen im Vereinsregister des AG Wermelskirchen unter VR 343

der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.